NEWSLETTER – ARCHIV

Hier finden Sie zurückliegende Ausgaben unseres Newsletters.

2024

2023

2022

NEWSLETTER

Sonder-Newsletter Juli 2024

1. Einleitung

Im Zuge der weiteren Digitalisierung von Arbeitsabläufen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I. Nr. 108) umfangreiche Regeln zur zukünftigen Pflicht der Ausstellung (jedoch auch zum Empfang) von elektronischen Rechnungen (sog. E-Rechnungen) ab dem 01.01.2025 erlassen und diese Regelungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) verankert.

Prinzipiell gelten diese Regeln für alle Unternehmer im Sinne des UStG.

Hierbei sollte man beachten, das

  1. a) für die Erstellung von E-Rechnungen durch den Unternehmer Übergangsregeln gelten können,
  2. b) der Empfang von E-Rechnungen ab dem 01.01.2025 jedoch verpflichtend durch den Unternehmer gewährleistet sein muss.

2. Erklärung E-Rechnung

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass eine Rechnung im pdf-Format (oder einem sonstigen elektronischen Format z.B. jpg / tif) dabei nicht die Voraussetzungen an eine E-Rechnung erfüllt. Bei einer E-Rechnung handelt es sich vielmehr um eine Rechnung in einem strukturierten, elektronischen (maschinenlesbaren) Format. Hier ist jedoch nicht jedes Format möglich – das Format muss der Norm EN 16931 entsprechen oder eine vollständige und korrekte Extraktion der erforderlichen Daten ermöglichen. Grundsätzlich sind in Deutschland die Formate X-Rechnung und ZUGFeRD 2.x zu nennen, die diesen Vorgaben entsprechen.

Zukünftig werden alle Rechnungen, die nicht E-Rechnungskonform sind, als sog. „sonstige Rechnungen“ bezeichnet werden.

3. Ihre zukünftigen Pflichten als Rechnungsaussteller

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) gilt ab 1. Januar 2025.

Diese Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen wird jedoch nur Unternehmer betreffen. Weiterhin muss es sich bei der Leistung, für die eine E-Rechnung zu erstellen ist, um eine Leistung zwischen zwei Unternehmern handeln (sog. B2B-Umsätze).

4. Übergangsregelungen

Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 für Rechnungsaussteller vorgesehen.

Bis Ende 2026 ist weiterhin die Ausstellung von sonstigen Rechnungen (Papierrechnungen / pdf-Rechnungen) möglich. Bisher war die Papierrechnung als vorrangig gegenüber pdf-Rechnungen anzusehen, ab 01.01.2025 ist jedoch die E-Rechnung vorrangig gegenüber allen sonstigen Rechnungen. Deshalb muss ab 01.01.2025 prinzipiell der Empfang von E-Rechnungen im Unternehmen gewährleistet sein. Für die weitere Nutzung von Rechnungen in einem nicht konformen elektronischen Format (z.B. pdf) muss jedoch die Zustimmung des Rechnungsempfängers vorliegen.

Sollte der Rechnungsaussteller im Jahr 2027 einen Vorjahresumsatz (d.h. Im Kalenderjahr 2026) von nicht mehr als 800.000 EURO erwirtschaftet haben, dürfen für B2B Umsätze vom 01.01.2026 bis Ende des Jahres 2027 Rechnungen weiterhin als Papierrechnungen oder in einem sonstigen elektronischen Format ausgestellt werden (jedoch auch hier für die sonstigen elektronischen Formate abhängig von der Zustimmung des Rechnungsempfängers).

Sollten Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2027 in einem nicht konformen elektronischen Format ausgestellt werden, die Rechnung jedoch mittels des EDI-Verfahrens (Electronic Data Interchange) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt werden, kann hier auch eine Übergangsregelung gelten. Sollten Sie dieses Verfahren nutzen, sprechen Sie uns bitte an.

Ab dem 01.01.2028 nach Ablauf der Übergangsregelungen sind die Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen somit allerspätestens verpflichtend anzuwenden.

Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Pflicht zur Erstellung einer Rechnung als E-Rechnung für bestimmte Leistungen bzw. bestimmte Rechnungen im B2B-Bereich nicht vorgesehen ist, dies betrifft insbesondere

  • Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis maximal 250 EURO Gesamtrechnungsbetrag); sowie
  • Fahrausweise.

5. Zukünftige Pflichten in Bezug auf Eingangsrechnungen

Wie bereits oben dargestellt, gilt die Pflicht zur Entgegennahme für E-Rechnungen für Unternehmer bereits ab dem 01.01.2025.

Anders als bisher ist ab dem 01.01.2025 für den Empfang von E-Rechnungsstandard-konformen Rechnungen nicht mehr die Zustimmung des Empfängers notwendig.

Von daher werden Unternehmer damit konfrontiert sein, dass Rechnungsaussteller, die nicht von den o.g. Übergangsregeln Gebrauch machen, Rechnungen im E-Rechnung-konformen Format übersenden werden.

Für diesen Zweck sollten daher unbedingt bereits ab 01.01.2025 die technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme und revisionssicheren Archivierung von E-Rechnungen geschaffen sein.

Sollte für den leistenden Unternehmer eine Pflicht zur Ausstellung der E-Rechnung bestehen (d.h. B2B-Leistung für die keine Kleinbetragsrechnung oder ein Fahrausweis auszustellen ist), und er keine der o.g. Übergangsregelungen in Anspruch nehmen, gilt auf jeden Fall die Pflicht zur Entgegennahme der Rechnung als E-Rechnung durch den Leistungsempfänger ab dem 01.01.2025

6. Vorsteuerabzug / Aufbewahrungspflichten in Bezug auf E-Rechnungen

Nach Meinung der Finanzverwaltung erfüllt nur eine E-Rechnung dann die Voraussetzungen einer Rechnung, die als „ordnungsmäßige Rechnung“ gilt. Eine abschließende Äußerung des Gesetzgebers steht noch aus.

Sollte eine entsprechende E-Rechnung daher dann nicht durch den Leistungsempfänger vorzuweisen sein (sondern nur eine sonstige Rechnung) würde kein Recht auf Vorsteuerabzug aus dieser sonstigen Rechnung bestehen, da diese nicht als ordnungsmäßig gilt.

Ausnahmsweise kann bei Anlegen eines strengen Maßstabs ein Vorsteuerabzug aus dieser sonstigen Rechnung möglich sein, was jedoch einen erhöhten Nachweisaufwand nach sich ziehen dürfte.

Auch ist der strukturierte Teil (der Datenteil) der E-Rechnung so aufzubewahren, dass dieser in der ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden.

De facto führt dies zu einer Pflicht für ein revisionssicheres (digitales) Aufbewahrungssystem für E-Rechnungen.

7. Empfangswege für E-Rechnungen

Sofern Sie selbst Kleinunternehmer sind (und daher keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen) oder nur Privatkunden betreuen (und von daher keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen besteht) sollten Sie dringend prüfen, ob Sie zumindest den Empfang von E-Rechnungen ab 2025 gewährleisten sollten, da z.B. Ihre Lieferanten / Geschäftspartner zukünftig E-Rechnungen versenden werden.

Prinzipiell ist kein Empfangsweg für den Erhalt der E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben. Der am weitesten verbreitete Eingangskanal wird dabei eine E-Mailadresse sein.

Der Empfang über eine E-Mailadresse ermöglicht darauf eine weitere automatisierte Verarbeitung der Rechnung (z.B. Weiterleitung an ein Programm, dass die maschinenlesbaren, strukturierten Daten in menschenlesbare Formate umwandelt und darauffolgende Einleitung in einen Genehmigungs-, und oder Zahlungsprozess, folgender Zuleitung in die Finanzbuchführung und der finalen revisionssicheren Archivierung).

8. Empfehlung und Beratung durch MSW

Wir empfehlen dringend, sich bereits heute mit der Möglichkeit der Erstellung von E-Rechnungen mittels Ihrer Rechnungsschreibungssoftware auseinanderzusetzen und die Einführung der Ausstellung von E-Rechnungen in Ihrem Unternehmen als Umstellungsprojekt zeitnah zu planen.

Die nun kommende Pflicht der elektronischen Rechnungsschreibung ist der ideale Anlass, Ihre bestehenden Prozesse in dieser Hinsicht zu prüfen, zu hinterfragen, ggf. rechtskonform zu modernisieren und zukünftig in Ihrem Unternehmen von dadurch möglichen Automatisierungen im Bereich der Ausgangsrechnungsschreibung und deren Weiterverarbeitung in Ihren kaufmännischen Prozessen zu profitieren.

Gern analysieren wir mit Ihnen Ihre momentanen Rechnungseingangsprozesse und passen diese unter den o.g. Aspekten an die Anforderungen an, die der Empfang von E-Rechnungen mit sich bringt, unter Einsatz Ihrer im Unternehmen bisher genutzten Softwarelösung.

Des Weiteren stehen wir Ihnen im Rahmen dieses Projekts gern als Berater hinsichtlich steuerrechtlicher und praktischer Fragestellungen (z.B. auch in Bezug auf die von der Finanzverwaltung (bereits heute) geforderte revisionssichere Aufbewahrung von Rechnungen) zur Seite.

Sollten Sie noch kein Rechnungsschreibungsprogramm im Einsatz haben, das die Möglichkeit der
E-Rechnungsschreibung beinhaltet, stellen wir Ihnen auch gern Lösungen der DATEV vor, die diesem Standard entsprechen.

Auch bzgl. der revisionssicheren Aufbewahrung der Ausgangsrechnungen sind entsprechende Lösungen der DATEV möglich, die im Rahmen eines digitalen Workflows der Ausgangsrechnungs-schreibung zum Einsatz kommen können.

Sollten Sie Interesse an Softwarelösungen der DATEV in Bezug auf die E-Rechnung haben, können Sie sich gern hier vorab über den Leistungsumfang dieser Programme informieren:

DATEV E-Rechnungsplattform

DATEV Unternehmen Online

Als Zusatzmodule zu Unternehmen Online lassen sich noch weitere Funktionalitäten einrichten, wie z.B.

DATEV Auftragswesen Next

DATEV Belegfreigabe online

Kommen Sie auf uns zu und lassen Sie uns gemeinsam die Herausforderung meistern.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre MSW

PS: Auch wir in der Kanzlei werden diesen Schritt zeitnah gehen und werden unsere Rechnungen zukünftig als E-Rechnung versenden.

NEWSLETTER

Juli 2024

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2024

Fälligkeit   Ende der Schonfrist
Mi. 10.07. Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
Mo. 15.07.
Mi. 10.07. Umsatzsteuer Mo. 15.07.
Mo. 29.07. Sozialversicherung  

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fällig­keitstermin eingereicht werden.

1. Steuerliche Auswirkung von Vereinbarungen über Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der steuerlichen Auswirkung von abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gewährung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu befassen. Mit dieser Entscheidung wurden zwei wesentliche Bereiche auf diesem Rechtsgebiet dem Grunde nach geklärt. Zunächst stellte der Bundesfinanzhof fest, dass mit dem Begriff „Pensionszusage“ bzw. „Pensionsverpflichtung“ mehrere unterschiedliche Leistungen eines Unternehmens an den/die Pensionsberechtigten verbunden sind. Die Rechtsfolge der Versagung einer Rückstellungsbildung tritt deshalb auch nicht nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“ ein, wie es der Ausdruck „wenn“ im Gesetz impliziert, sondern es gibt auch Teil-Anerkennungen der zugesagten Leistungen, wie es aus dem Ausdruck „soweit“ im Gesetzestext abgeleitet werden kann. Unter die Teilleistungen fallen: der laufende Rentenbezug in der zugesagten Höhe, eine mögliche Invaliditätsrente und auch die Witwenrente/Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.

Die jeweiligen Einzelleistungen sind daher zunächst auf die eingehaltenen Voraussetzungen zu prüfen und ggf. sind Rückstellungen für einzelne Versorgungsleistungen zu versagen, jedoch für andere Teilleistungen zulässig. Ergibt sich für eine Invaliditätsrente z. B. keine eindeutige Regelung über die Erwerbsminderung, kann hierfür keine Rückstellung gebildet werden, die Verpflichtung aus der Altersrente bleibt aber bestehen. Aber auch wenn einzelne Elemente „einer in Aussicht gestellten Leistung“ nicht klar und eindeutig bestimmbar sind, kann die verbleibende Leistung weiterhin rückstellungsfähig sein. So sah der Bundesfinanzhof im Urteilsfall die Regelung über einen vorzeitigen Beginn der Altersrente vor dem grundsätzlich vereinbarten Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr als nicht eindeutig geregelt an. Daher konnte die Rückstellungsberechnung nur auf die Vollendung dieses Lebensalters erfolgen und auch eine Rentenzahlung für davorliegende Zeiträume war keine Betriebsausgabe, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folgerichtig musste eine Neuberechnung für die Rückstellungen in den davorliegenden Jahren vorgenommen werden und es erfolgte die Zurückverweisung des Falles an das Finanzgericht.

2. Steuerliche Fragen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör an Arbeitnehmer

Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit hat die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge. E-Bikes, bei denen es sich technisch um Kraftfahrzeuge handelt (weil der E-Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), können nicht steuerfrei überlassen werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile (on-top). In der Praxis wird jedoch der Großteil der sog. Job- oder Firmenräder im Rahmen von Gehaltsumwandlungs-/Leasing-Modellen an Arbeitnehmer überlassen. Bei den gängigen Leasing-Modellen least i. d. R. der Arbeitgeber das Firmenrad und überlässt es dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mittels Gehaltsumwandlung. In diesem Fall ergibt sich ein monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.

Im Rahmen der Leasingmodelle besteht häufig die Möglichkeit, fahrradtypisches Zubehör mitzuleasen bzw. gingen zu dieser Frage zahlreiche Anrufungsauskünfte bei den Finanzämtern ein. Um eine einheitliche Rechtsauslegung sicherzustellen, hat sich die Finanzverwaltung zum steuerlichen Umgang von Fahrradzubehör geäußert. Danach gehören zum fahrradtypischen Zubehör alle unselbstständigen Einbauten. Als steuerlich begünstigtes Zubehör stuft die Finanzverwaltung nur fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen ein.

Die Finanzverwaltung nennt auch Beispiele für steuerlich nicht begünstigtes fahrradtypisches Zubehör. Hierzu zählt die Fahrerausrüstung (z. B. Helm, Handschuhe, Kleidung o. Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder andere Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker‑, Rahmen‑ oder Satteltaschen oder Fahrradkorb). Dieses steuerlich nicht begünstigte Fahrradzubehör muss vom Arbeitgeber gesondert bewertet werden und stellt beim Arbeitnehmer regelmäßig steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

3. Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage auf dem eigenen Haus

Der Beurteilung, ob eine PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen. Wenn die erzeugte Strommenge vom Kleinanlagenbetreiber nicht nachgewiesen wird, kann sie aus Vereinfachungsgründen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp geschätzt werden. Hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms kommt es zu einer mit dem Teilwert als Betriebseinnahme zu erfassenden Entnahme. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten (Anschaffungskosten der PV-Anlage und Betriebskosten, verteilt auf die in 20 Jahren zu erwartende Stromproduktion) und kann bei der Totalgewinnermittlungsprognose nicht etwa mit dem von der Finanzverwaltung in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen akzeptierten Pauschalwert von 0,20 Euro/kWh angesetzt werden. Bei der Totalgewinnermittlungsprognose ist kein Restwert der PV-Anlage nach Ablauf der 20-jährigen Nutzungsdauer als Einnahme zu berücksichtigen.

Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Dieser Anscheinsbeweis wird aber bereits dadurch erschüttert, dass nach einer Totalgewinnprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann. Wenn der Steuerpflichtige die Verluste aus der PV-Anlage im Hinblick darauf hingenommen hat, dass der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger ist als der von einem Stromanbieter bezogene, ist von persönlichen und außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünftesphäre liegenden, gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechenden Gründen für den Betrieb der PV-Anlage auszugehen. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Finanzbehörde die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb mangels Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers zutreffend nicht anerkannt.

4. Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen und ändert mit etwa 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von Gesetzen quer durch das Steuerrecht. Da die Gesetzgebungsverfahren in der letzten Zeit gezeigt haben, dass Verschiebungen oftmals vorkommen, kann bisher noch keine definitive Aussage zum weiteren Zeitplan getroffen werden.

5. Verlagerung der Steuerschuldnerschaft – Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger voraussetzt, dass dem Leistungsempfänger eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder ob der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht werden kann.

Fraglich war hier, welche Anforderungen ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der im Inland sonstige Leistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer erbringt, zu erfüllen hat, damit er von einer Steuerschuldnerschaft seiner unternehmerischen Leistungsempfänger ausgehen kann.

Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer den leistenden Unternehmer treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.

6. Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ein Genussrecht beteiligt Gläubiger an Unternehmensgewinnen, wobei der Gläubiger nicht über Eigentümerrechte verfügt. Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt.

Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen.

Aktivieren Sie unsere Newsletter mit aktuellen Steuerinformationen

Become Part of MSW to Further Your Business