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Oktober 2026
Inhalt
- Kürzere Nutzungsdauer: Auch Verkehrswertgutachten kann als Nachweis genügen
- Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein
- Pensionszusage an Gesellschafter: Höchstzusagealter bleibt entscheidend
- Wegfall des Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers
- Anlage EÜR für 2026 wurde veröffentlicht
- Ab dem 01.01.2027 müssen alle Arbeitgeber Entgeltunterlagen elektronisch führen
Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober 2026
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
| Fälligkeit | Ende der Schonfrist | |
| Mo. 12.10. | Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Di. 10.11. |
| Mo. 12.10. | Umsatzsteuer | Di. 10.11. |
| Mi. 28.10. | Sozialversicherung | Do 26.11. |
1. Kürzere Nutzungsdauer: Auch Verkehrswertgutachten kann als Nachweis genügen
Eine Grundstückseigentümerin hatte für eine vermietete Betriebshalle eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von 18 Jahren geltend gemacht und dadurch eine deutlich höhere Absetzung für Abnutzung (AfA) begehrt. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und verwies auf die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer.
Das Finanzgericht München gab der Klage jedoch statt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Steuerpflichtige grundsätzlich jede geeignete sachverständige Methode zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer verwenden. Ein auf der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) basierendes Gutachten sei nicht allein deshalb ungeeignet, weil es im Rahmen einer Verkehrswertermittlung erstellt wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass sich das Gutachten nachvollziehbar mit den individuellen Verhältnissen des Gebäudes auseinandersetzt (Az. 8 K 1147/23).
Hinweis
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2024 entschieden, dass eine kürzere Nutzungsdauer mit jeder sachverständigen Methode nachgewiesen werden kann. Die Finanzverwaltung stellt an solche Gutachten dennoch hohe Anforderungen und prüft sie kritisch. Ein Gutachten kann sich vor allem bei älteren Gebäuden und beim Erwerb von Bestandsimmobilien mit hohen Anschaffungskosten lohnen. Vor der Beauftragung eines Gutachtens empfiehlt sich steuerliche Beratung.
2. Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein
Im Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten u. anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich sowie auf Unterhaltsansprüche. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf die bereits konkret anstehende Scheidung getroffen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang (Az. 8 K 901/23 E). Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kommt in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere wegen einer begünstigten Eigennutzung, greift. Der übernehmende Ehegatte erwirbt die Anteile in diesem Fall entgeltlich; für ihn beginnt eine neue Zehnjahresfrist. Wer im Rahmen einer Trennung Immobilien überträgt, sollte die steuerlichen Folgen vor Unterzeichnung der Vereinbarung prüfen lassen.
3. Pensionszusage an Gesellschafter: Höchstzusagealter bleibt entscheidend
Im Streitfall erteilte eine GmbH ihren beiden zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschaftern im Jahr 2020 gleichlautende Pensionszusagen. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bereits 62 bzw. 63 Jahre alt. Als Altersgrenze war das 70. Lebensjahr vorgesehen. Die GmbH bildete hierfür Pensionsrückstellungen von insgesamt rund 282.000 Euro.
Das Finanzgericht Münster sah die Pensionszusagen als gesellschaftlich veranlasst an, sodass für die Bildung der Pensionsrückstellungen verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen (Az. 10 K 2553/24 K,G,F). Nach der Rechtsprechung sind Pensionszusagen in der Regel nicht mehr erdienbar, wenn der Gesellschafter bei Erteilung der Zusage bereits über 60 Jahre alt ist. Das gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für beherrschende als auch für nicht beherrschende Gesellschafter. Auch die gestiegene Lebenserwartung und die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze rechtfertigen danach keine Anhebung des steuerlichen Höchstzusagealters. Hinzu kam, dass zwischen der Zusage und dem vorgesehenen Ruhestand weniger als zehn Jahre lagen. Auch die besondere Gestaltung der Zusagen änderte daran nichts: Obwohl die Zusagen beitragsorientiert waren und zum Renteneintritt bereits vollständig ausfinanziert sein sollten, blieben die Anforderungen an die Erdienbarkeit bestehen.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Soweit die Klägerin die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises angriff, war die Klage mangels Beschwer unzulässig, da beide Werte bereits mit 0 Euro festgestellt worden waren. Im Übrigen wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
4. Wegfall des Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers
Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei den verbliebenen Mitunternehmern fortzuführen ist, wenn diese den Mitunternehmeranteil des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben haben (Az. IV R 14/24).
Im Streitfall war die Klägerin eine Kommanditgesellschaft (KG). Im Jahr 2019 waren A als Komplementärin (Anteil: 180.000 Euro) sowie B (Anteil: 90.000 Euro) und C (Anteil: 30.000 Euro) als Kommanditisten an der Klägerin (Gesamtkapital: 300.000 Euro) beteiligt. Nach dem Tod von B im Jahr 2019 gingen dessen Anteile in Höhe von 30.000 Euro auf C (Ehefrau) und 60.000 Euro auf A (Tochter) über. Das beklagte Finanzamt berechnete den für die Klägerin festgestellten verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 ohne Berücksichtigung des anteilig auf B entfallenden Gewerbeverlustes. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg.
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Scheide ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, gehe dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger könne diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gelte auch dann, wenn der Mitunternehmer versterbe und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergehe. Über den entsprechenden Wegfall eines Verlustanteils infolge des Ausscheidens des Mitunternehmers sei im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu entscheiden, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergebe.
Nach § 10a Satz 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG) zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge (§ 10a Satz 7 GewStG). Bei einer geplanten Anteilsübertragung sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob und wie vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvorträge noch genutzt werden können.
5. Anlage EÜR für 2026 wurde veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2142/00024/010/001). Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist elektronisch über das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In Härtefällen kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten und die Verwendung von Papiervordrucken zulassen.
6. Ab dem 01.01.2027 müssen alle Arbeitgeber Entgeltunterlagen elektronisch führen
Die elektronische Führung von Entgeltunterlagen ist zwar bereits seit dem 01.01.2022 vorgeschrieben, bislang konnten sich Arbeitgeber jedoch auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen und ihre Unterlagen weiterhin in Papierform führen. Diese Übergangsregelung endet zum 31.12.2026. Mit dem Ende der Übergangsregelung gewinnt die Frage an Bedeutung, ob Entgeltunterlagen vollständig, eindeutig zugeordnet und für Betriebsprüfungen verfügbar sind.
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