IM FOKUS

AKTUELLE THEMEN.

Die EM 2024 als Event zum Netzwerken und für Werbung steht vor der Tür. Die folgenden steuerlichen Vorgaben sind zu beachten.

Derzeit wächst die Vorfreude der Fußballfans auf die Europameisterschaft 2024. Für viele Unternehmen heißt das: Stadionbesuche zusammen mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern. Schließlich bieten derartige Großereignisse die beste Gelegenheit zum Netzwerken und auch als Werbeplattform sind sie ideal. Steuerlich gibt es dabei einiges zu beachten.

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Einladung in VIP-Logen

Grundsätzlich gilt: Folgen Geschäftsfreunde der Einladung eines Unternehmens in eine VIP-Loge, entstehen ihnen daraus steuerpflichtige Einkünfte. Der Einladende kann allerdings die Versteuerung im Rahmen einer sogenannten Pauschalierung nach § 37b EStG übernehmen. In diesem Fall beträgt die Pauschalsteuer zurzeit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung bilden die Aufwendungen des Unternehmens. Das bedeutet: Entscheidend für die steuerliche Berechnung ist der Wert der Eintrittskarte. Wird eine VIP-Loge angemietet, kommt es auf den Vertrag mit dem Stadion an. Umfasst der Preis neben dem Eintritt auch Kosten für Werbung, ist der jeweilige Anteil zu schätzen. Eventuell enthaltene Bewirtungskosten muss das Unternehmen herausrechnen. Für die Wertermittlung kann es dann den Kartenpreis der obersten Preiskategorie zugrunde legen. Ein Zuschlag von 5 % für VIP-Annehmlichkeiten wird zudem als angemessen angesehen.

Teilnahme von Arbeitnehmern bei Sportevents

Nehmen Mitarbeiter an Sportevents teil, zu denen ihr Arbeitgeber aus geschäftlichem Interesse einlädt, hängt die steuerliche Behandlung von ihrer Funktion vor Ort ab. Übernehmen Mitarbeiter die Aufgaben eines Gastgebers, steht ein betriebliches Interesse im Vordergrund. Daraus folgt, dass die Teilnahme nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer für den Empfang der Gäste und ihre Bewirtung verantwortlich ist. Das Gleiche gilt, wenn er für das Abspielen des Imagefilms oder ähnliches zu sorgen hat.

Anders zu bewerten ist es, wenn Arbeitnehmer bei der Veranstaltung zum eigenen Vergnügen teilnehmen. In einem solchen Fall fehlt es am betrieblichen Interesse, sodass bei dem Mitarbeiter steuerpflichtige Einkünfte entstehen. Verhindern kann der Arbeitgeber dies, wenn er die Pauschalierung beantragt.

Neuer Teamplayer bei MSW !

Wir freuen uns, Ihnen unseren neuesten Zugang vorstellen zu dürfen: Herrn Wirtschaftsprüfer Andreas Braunsdorf!

Ab dem 1. Dezember 2024 wird er unser Team verstärken. Mit 18 Jahren Erfahrung in der Wirtschaftsprüfung unter anderem bei KPMG und als Geschäftsführer im WP Bereich von Dentons ist Herr Braunsdorf eine äußerst wertvolle Bereicherung für unser Team. Herr Braunsdorf verfügt nicht nur über umfangreiche Erfahrungen in Jahresabschlussprüfungen, sondern auch über Expertise in betriebswirtschaftlicher Beratung, Krisenmanagement, M&A und Steuerfragen.

In seiner letzten Station außerhalb des WP – Bereiches hat er den Konzernabschluss von über 150 Gesellschaften betreut und maßgeblich an bedeutenden Digitalisierungsprojekten mitgewirkt.

Mit seiner langjährigen Führungserfahrung wird Herr Braunsdorf eine wichtige Rolle in unserem Team einnehmen.

Wir heißen Herrn Braunsdorf herzlich willkommen und freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit ab Dezember 2024!

Wachstumschancengesetz

Das BMF hat am 17.7.2023 den Referentenentwurf für ein Gesetz veröffentlicht, das bedeutsame Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen enthält.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz „Wachstumschancengesetz“ – soll die Wett­bewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft sowie die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Der FDP-Bundesvorsitzende und Finanzminister Christian Lindner machte deutlich: „Die Wirtschaft benötigt Impulse – selten war das so dringlich wie jetzt.“ 

Mit dem Wachstums­chancengesetz sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen in den kommenden Jahren um sechs Milliarden Euro entlasten werden sowie Bürokratieabbau stattfinden. Außerdem sollen Maßnahmen ergriffen werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuer­gestaltungen aufzudecken und abzustellen.

17. Juli 2023 BMF Referentenentwurf
16. August 2023 Kabinettsbeschluss Regierungsentwurf (geplant)
10. November 2023 Verabschiedung Bundestag (geplant)
15. Dezember 2023 Zustimmung Bundesrat (geplant)
offen Verkündung

Hervorzuheben sind aus dem umfangreichen Gesetzentwurf aus unserer Sicht folgende Maßnahmen:

Einkommensteuer

  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG

Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können (Einkommensteuererklärung).

gilt ab VZ 2024

  •  Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag soll auf 50 EUR angehoben werden.

gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31. Dezember 2023

  • Einführung einer Zinshöhenschranke, § 4l EStG

Da hinsichtlich der Höhe eines angemessenen Zinssatzes bei grenzüberschreitenden Darlehen auf die Finanzkraft der die Zinsen zahlenden Gesellschaft abgestellt wird, eröffnen sich laut Begründung des Gesetzentwurfs Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Gewinnverlagerung ins niedrig besteuernde Ausland genutzt werden.

Daher soll mit einer neuen Vorschrift in diesen Fällen der Betriebsausgabenabzug auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden. Zinsaufwendungen sind danach grundsätzlich nicht abziehbar, soweit diese auf einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz beruhen. Höchstsatz ist der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB. Weist der Steuerpflichtige nach, dass sowohl der Gläubiger als auch die oberste Muttergesellschaft das Kapital nur zu einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz hätten erhalten können, gilt als Höchstsatz der Zinssatz, der von diesen im günstigsten Fall hätte erzielt werden können.

Die Zinshöhenschranke soll nur auf Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG Anwendung finden. Sie ist soll nicht anzuwenden sein, wenn der Gläubiger in dem Staat (keine Steueroase), in dem er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

gilt ab VZ 2024

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG

Gegenwärtig können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertige Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert soll in Zukunft bei 1.000 EUR liegen.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweilign Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst.

gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31. Dezember 2023

  •  Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig sollen bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können.

gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31. Dezember 2023

  • Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen wie folgt angehoben werden:

  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 EUR auf 30 EUR;
  • für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 EUR auf 15 EUR;
  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 EUR auf 15 EUR.

gilt ab VZ 2024

  • Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG

Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag soll um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollen die ab dem VZ 2020 auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR (Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden.

Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

gilt ab VZ 2024

  •  Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 soll diese Mindestgewinnbesteuerung keine Anwendung finden. Der Verlustvortrag soll in diesen Veranlagungszeiträumen in seiner Höhe nicht begrenzt sein. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i .V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Ab dem VZ 2028 soll die Mindestgewinnbesteuerung mit erhöhten Sockelbeträgen von 10. Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR (Ehegatten) gelten.

gilt ab VZ 2024

  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3

Soweit Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den Betrag von 150 EUR (bisher 110 EUR) je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer – unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen – nicht übersteigen, sollen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.

gilt erstmals für VZ 2024 bzw. Lohnsteuerabzug 2024

Körperschaftsteuer

  • Option zur Körperschaftsbesteuerung, Personengesellschaften, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG

Nunmehr sollen alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).

gilt ab dem Tag nach der Verkündung

  •  Option zur Körperschaftsbesteuerung, Kommanditgesellschaft, § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG

Mit der Ergänzung des Satzes 2 soll sichergestellt werden, dass die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden KG (i. d. R. eine zu Null Prozent beteiligte GmbH) eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird.

gilt ab dem Tag nach der Verkündung

  • Option zur Körperschaftsbesteuerung, thesaurierte Gewinne, § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG

Im Unterschied zu einer echten Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit dem Ausschüttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschafts­recht bei Personengesellschaften keinen besonderen Ausschüttungsbeschluss vor. Deshalb soll auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitaler­tragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen sein.

gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Neues Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klima­schutz

  • Berechtigte und begünstigte Investitionen

Mit der Einführung einer Investitionsprämie durch das neue Klimaschutz-Investitions­prämien­gesetz (Klimaschutz-InvPG) soll die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll nach § 1 Klimaschutz-InvPG auf solche beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen begrenzt werden, die

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
  • aus selbstständiger Arbeit haben.

Die Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlage­vermögens oder die entsprechenden Maßnahmen, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, sollen nur dann begünstigt sein, wenn sie auch dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Diese Voraussetzung ist durch ein Einsparkonzept nachzuweisen.

  • Höhe und Förderzeitraum

Die Bemessungsgrundlage soll im Förderzeitraum insgesamt maximal 200 Mio. EUR betragen. Die Investitionsprämie beträgt 15 Prozent davon.

Die Förderung soll sich auf Investitionen beschränken, die den Sockelbetrag von 10.000 EUR Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut übersteigen. Die Investitionsprämie wird auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt, soweit die Bemessungsgrundlage mindestens 50.000 EUR beträgt. Es sollen im Förderzeitraum maximal zwei Anträge gestellt werden können.

Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investition in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, soll die AfA nach § 7 EStG ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie von den insoweit um die Investitionsprämie geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen sein.

gilt für Investitionen mit Beginn ab dem Tag der Verkündung und Abschluss vor dem 1. Januar 2028

Umsatzsteuer

  • Obligatorische Verwendung der eRechnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 soll Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, soll als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden.

Es soll eindeutig geregelt werden, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV sollen weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können.

Zu einem zwischen dem 1.1. und 31.12.2025 ausgeführten Umsatz soll befristet bis zum 31.12.2025 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden können. Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz soll befristet bis zum 31.12.2027 statt einer eRechnung auch sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werde, wenn diese mittels EDI-Verfahren übermittelt wird (mit Zustimmung des Empfängers).

gilt ab 1. Januar 2025

 Umwandlungssteuergesetz

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung eröffnen sich nach Ansicht des BFH ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben. Die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG soll daher umformuliert werden.

Gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs erfolgt

 Forschungszulagengesetz

Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, soll die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet werden (§ 3 Abs. 3a FZulG).

Außerdem sollen für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 Prozent (bisher 60 Prozent) der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden können (§ 4 FZulG).

Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwen­dungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage soll entfristet und auf 12 Mio. EUR verdreifacht werden (§ 3 Abs. 5 FZulG).

gilt ab 1. Januar 2024

 Generationenkapitalgesetz

Stiftungen nach dem Generationenkapitalgesetz sollen von der Besteuerung ausgenommen werden (§ 7 Abs. 4 GenKapG). Sie unterliegen damit nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Die Errichtung sowie Zuwendungen unterliegen nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer.  Zahlungen und Leistungen der Stiftung unterliegen keinem Kapitaler­tragsteuerabzug.

gilt ab 1. November 2023

 

Ab 1. Januar 2023 – Änderungen Immobilienbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die amtierende Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat im Schatten der publikumswirksamen Ausgabeninitiativen innerhalb des Jahressteuergesetzes 2022 Steuererhöhungen, die Erbschaftsteuer von Immobilien betreffend, auf den Weg gebracht.

Die Bewertung von Immobilien im Erbschaft- und Schenkungsfall orientiert sich grundsätzlich am Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Schenkung. Dies bedeutet, hier wird auf vergleichbare Marktdaten zurückgegriffen. Liegen diese nicht vor, kommen bereits aktuell schon sehr komplexe Vorschriften des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsgesetzes zur Anwendung.

Diese Vorschriften enthalten eine Vielzahl von Stellschrauben, an denen nun Veränderungen, wie i.d.R. zum Nachteil des Steuerpflichtigen, vorgenommen wurden. Um den Komplexitätsgrad, erfahrungsgemäß zum Zweck für zukünftige Anpassungen, noch zu erhöhen, wurden weitere Stellschrauben hinzugefügt.
Das kommunizierte Ziel für die Anpassungen ist die gewünschte Herbeiführung einer besseren Marktnähe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen.

Die vorgenommenen Änderungen sind sehr kleinteilig, so dass eine vollständige Darstellung, die auch Erläuterung der bisherigen Praxis notwendig machen würde, an dieser Stelle nicht gegeben werden kann.

Wesentliche Veränderungen ergeben sich kurzgefasst aus:

  • der Detaillierung der pauschalen Bewirtschaftungskosten,
  • der Absenkung des anzuwendenden Liegenschaftszinses,
  • der Einführung eines Regionalfaktors.

Es gibt Schätzungen von Eigentümerverbänden, die von Steigerungen der steuerlichen Wertgrundlagen im Umfang von 20 bis 30 % ausgehen, jedoch auch höher liegen können.

Für den Fall, dass potentiell Betroffene das persönliche Interesse eher im eigenen Vermögenserhalt als bspw. in der Förderung der staatlichen Ausgabenpolitik sehen, könnten folgende Handlungsalternativen bedacht werden:

  • Vornahme von Schenkungen noch innerhalb des Jahres 2022 (Das Datum des notariellen Vertrags ist relevant.),
  • Grundstücksübertragungen unter Einräumung eines Wohnrechtes,
  • Sukzessive Schenkungen an Angehörige unter Nutzung der verwandtschaftlichen Freibeträge und deren Neuaufleben nach Ablauf von 10 Jahren,
  • Nutzung der Familienheimregelung, d.h. der direkten Folgenutzung des Ehegatten bzw. der Kinder des Erblassers,
  • Aufteilung der Immobilie,
  • Beauftragung eines Wertgutachtens, sofern die rechtlichen Bewertungsvorschriften zu einer deutlich vom Markt abweichenden Bemessungsgrundlage führen.

Für Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Wir möchten abschließend anmerken, dass wir das Verfahren, wie hier Steuererhöhungen durchgesetzt werden, als nicht sehr transparent und fair ansehen.

Nachtrag vom 25.11.2022:

In einer Information von Haufe.de wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das BMF in einer Mitteilung vom 21.11.2022 zu den Anpassungen der Grundbesitzbewertungen Stellung genommenen hatte – wir vermuten, aufgrund der deutlichen Reaktionen in der Presse. Diese Stellungnahme wurde zwischenzeitlich jedoch wieder von den Internetseiten des BMF gelöscht. In dieser Mitteilung hatte das BMF, gemäß Haufe.de, darauf Wert gelegt, dass es sich bei der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung nicht um steuererhöhende Maßnahmen handelt. Der Grund für die Löschung dieser Aussage ist nicht bekannt.

 Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 wird im Übrigen erst kurz vor Weihnachten abgeschlossen sein.

Veränderungen bei MSW

Herr Dr. Thiere wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 zum weiteren Geschäftsführer und COO der MSW GmbH bestellt. Bereits seit dem 1. September 2020 hat Dr. Thiere die Bereiche „Wirtschaftsprüfung“ und „Qualität“ bei MSW verantwortet.

Herr Dr. Thiere ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und war vor seiner Zeit bei MSW 12 Jahre bei der KPMG in der Prüfungsabteilung u.a. in der Betreuung von börsennotierten Gesellschaften, aber auch mehrere Jahre im „Department of Professional Practice“. Außerdem hat er Mandanten im Zusammenhang mit Prüfungen der DPR (heute BaFin) beraten. Herr Dr. Thiere hat einen Lehrauftrag für die Vorlesungsreihe „Internationale Rechnungslegung (IFRS) an der Technischen Hochschule Brandenburg in Brandenburg an der Havel.

Gemeinsam mit dem CEO Horst Mantay wird er die MSW weiter mit „Passion for Numbers“ auf Kurs halten und dafür Sorge tragen, dass trotz des Wachstums der MSW insbesondere im Kapitalmarktumfeld die Qualität und Kundenzufriedenheit gesichert bleibt.

Die Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern hat sich seit einigen Jahren Thema entwickelt, da hier ein maßgeblicher Unterschied zwischen der Rechtsauffassung des EuGH und der nationalen Finanzverwaltung bestand. Insbesondere im Hinblick auf die Urteile des EuGH und des BFH aus dem Jahre 2019 war die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass Aufsichtsratsmitglieder stets als Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zu behandeln sind, nicht mehr haltbar. Daher hat die Finanzverwaltung mit Schreiben v. 8.7.2021 zunächst reagiert und den UStAE entsprechend angepasst. Diese Anpassungen haben aber weitere Fragen aufgeworfen, weshalb mit BMF-Schreiben v. 29.3.2022 Ergänzungen – im Hinblick auf die 10 %-Regelung und den Leistungszeitpunkt – vorgenommen wurden.

Das BMF hat im Sommer 2021 (BMF, Schreiben v. 8.7.2021, III C 2 – S 7104/19/10001 :003) zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern wichtige Abgren¬zungskriterien für die Praxis erarbeitet. Nach Ansicht des BMF ist ein Aufsichtsratsmitglied für umsatzsteuerliche Zwecke nur dann als Unternehmer zu behandeln, wenn das Mitglied ein Vergütungsrisiko trägt.

Laut BMF trägt ein Mitglied des Aufsichtsrats ein Vergütungsrisiko, wenn die variablen Vergütungen, z. B. Sitzungsgelder, die in Abhängigkeit von der Teilnahme gezahlt werden, mindestens 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung ausmachen.

Die Prüfung hat pro Aufsichtsratsmandat und pro Geschäftsjahr zu erfolgen. Daraus folgt, dass ein Aufsichtsratsmitglied mit mehreren Mandaten sowohl Unternehmer auch als Nichtunternehmer sein kann und diese Einschätzung jährlich variieren kann. Sollte die Unternehmereigenschaft dem Grunde nach vorliegen, besteht jedoch unter weiteren Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.

Die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft ist nicht nur wesentlich für

  • die zutreffende Rechnungsstellung (Erteilungen von Rechnung mit Steuerausweis),
  • die Entrichtung von Umsatzsteuer und
  • die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Jahreserklärungen,
    sondern auch für den Vorsteuerabzug des Aufsichtsratsmitglieds.
    Im ersten Quartal 2022 stellt das BMF (BMF, Schreiben v. 29.3.2022, III C 2 – S 7104/19/10001:005) nun klar,
  • zu welchem Zeitpunkt die o.g. 10 %-Grenze zu prüfen ist und
  • wann die Leistung des Aufsichtsratsmitglieds als ausgeführt gilt.
    Das BMF vertritt die Auffassung, dass
  • die 10 %-Grenze zu Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft anhand der zu erwartenden Vergütung zu prüfen ist und
  • zu diesem Zeitpunkt die Unternehmereigenschaft des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr „festgezurrt“ wird.

Daraus folgt, dass ein Aufsichtsratsmitglied auch dann als Unternehmer gilt, wenn sich nach Ablauf des Geschäftsjahres herausstellt, dass die variable Vergütung weniger als 10 % der Gesamtvergütung ausgemacht.

Reform der Grundsteuer

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass aufgrund der Grundsteuer-Reform alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 zu einer sog. Feststellungserklärung aufgefordert wurden und Ihnen unsere Unterstützung dbzgl. offerieren.

Die Erklärungen müssen auf elektronischem Wege bis voraussichtlich 31.10.2022 eingereicht werden. Die Aufforderung zur Abgabe entsprechender Erklärung ist durch öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt vom 30. März 2022 erfolgt.

Grundsteuer-Reform: Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den 60‘er Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern sogar noch aus den 30‘er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken kommen.

Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u. a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückswert neu festgestellt werden. Mit Wirkung für das Jahr 2025 sollen darauf basierend neue Grundsteuerbescheide ergehen.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Durch die o.g. Bekanntmachung wurden Sie aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf elektronischem Wege abzugeben. Wenn Sie ein oder mehrere Grundstücke besitzen, unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung und Abgabe dieser Feststellungserklärung.

Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsregelungen gelten. Welches Modell für die Bewertung Ihres Grundstücks anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück belegen ist.

Wie würden wir Sie unterstützen?

Gerne erstellen wir für Ihr(e) Grundstück(e) die notwendigen Erklärungen und übernehmen für Sie die elektronische Übertragung ans Finanzamt unter Beachtung der Fristen. Damit wir Sie adäquat beraten können, kommen Sie bitte auf uns zu. Obwohl die elektronische Abgabe der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Finanzämtern planmäßig erst ab dem 1.7.2022 möglich sein wird, möchten wir Sie dennoch um eine Rückmeldung bis zum Ende Mai bitten, wenn Sie unsere Unterstützung grundsätzlich in Anspruch nehmen möchten.

Welche Angaben werden von Ihnen benötigt?

Zur besseren Planung bitten wir Sie, uns mit Ihrer Beauftragung zunächst gleich die Anzahl Ihrer Grundstücke mitzuteilen. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass es sich um ein Schreiben an alle unsere Mandanten handelt. Sofern Ihr Grundstück bzw. Ihre Grundstücke Gegenstand der von uns erstellten Steuererklärungen bzw. Jahresabschlüsse war bzw. waren, ist bzw. sind uns diese natürlich bekannt. Von Grundstücken des Privatvermögens, die keiner Einnahmeerzielung dienen, haben wir jedoch nicht unmittelbar Kenntnis.

Im zweiten Schritt würden wir Sie bitten, für jedes Objekt die folgenden Angaben zusammenzutragen

  • Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks
  • Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • mehrere Gemeinden [ja/nein]
  • Miteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
  • Nutzungsart
  • Baudenkmal [ja/nein]
  • Abbruchverpflichtung

Wir haben hierzu eine einfache Excelvorlage bereitgestellt, in der Sie Ihre Informationen eintragen können. Es würde uns sehr helfen wenn wir diese Datenaufnahme bis Ende Juni 2022 abschließen könnten.

Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid, im Grunderwerbsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung.

Bitte lassen Sie uns auch die Unterlagen, aus denen sich die entsprechenden Daten ergeben, per E-Mail zukommen. Sollten diese erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Es gibt keine Erfahrungswerte zum Ablauf des Erklärungsverfahrens und eventueller Probleme hierbei. Insofern möchten wir Sie schon jetzt auf weiteren, höchstwahrscheinlich anfallenden Abstimmungsbedarf vorbereiten.

Wir sehen in der Erklärungspflicht auch eine Gelegenheit unseren Datenbestand Ihrer Grundstücke, sofern sie steuerlich relevant sind bzw. werden können, abgesehen von dem jetzt aktuellen und verhältnismäßig unbedeutenden Grundsteuersachverhalt, abzugleichen.

Dies vor dem Hintergrund ggf. steuerlich gestaltend beraten zu können.

Über Ihre Rückinformation würden wir uns freuen und stehen Ihnen für alle weiteren Fragen gern zur Verfügung.

 

Erfassungstabelle:

Download Excel-tabelle

Die Eintragung in das Transparenzregister ist Pflicht

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) besteht für

  • alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft, Genossenschaften)
  • eingetragene Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG, OHG, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaften) sowie für
  • nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck eigennützig ist,

die Verpflichtung, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden.

Bislang kamen noch viele Meldepflichtige in den Genuss der so genannten Mitteilungsfiktion, das heißt, dass für sie eine Meldung an das Transparenzregister entbehrlich war, weil sich die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern ersehen ließen (z.B. Handelsregister).

Seit dem 1. August 2021 ist diese Erleichterung entfallen und das Transparenzregister ist jetzt ein Vollregister.

Aus der Meldefiktion ist  eine Meldepflicht geworden. Für einen fehlenden Eintrag können nach Ablauf der je nach Rechtsform der Gesellschaft unterschiedlichen Übergangsfristen empfindliche Bußgelder gegen die Geschäftsführung verhängt werden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind:

  • natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen letztlich steht.
  • Wenn eine Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Stimmrechts- oder Kapitalanteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
  • natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (z.B. Treugeber).

Wir möchten alle gesetzlichen Vertreter für diese Thematik sensibilisieren.

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 GwG), in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit (§ 21 Abs. 1 GwG).

Das Transparenzregister bietet u.a. eine kostenlose Servicenummer zu Registrierung (0800-123 43 37) Mo-Fr. von 8.00 bis 18.30 Uhr.

Bitte setzen Sie sich bei Fragen mit dem Transparenzregister in Verbindung.

 

In eigener Sache

Aufgrund unseres weiteren Wachstums in den Bereichen Prüfung und Beratung von Unternehmen mit Kapitalmarktbezug waren wir zuletzt wieder aktiv im Bereich Recruiting unterwegs. Dabei ist es uns gelungen, unser Kapitalmarktteam nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu entwickeln.

Am 1. Oktober wird Frau Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin Fabienne Jäger unserer Prüfungsabteilung beitreten. Frau Jäger war 7 Jahre bei Ernst & Young in Berlin tätig und zuletzt als Managerin zuständig für die Prüfungsleitung von Konzern- sowie Jahresabschlussprüfungen sowie der dazugehörigen Packages (HGB, IFRS).

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit unserer neuen Kollegin.